Satzung

Bundessatzung vom 15. September 2020

§ 1

Der Verein führt den Namen „Bund Deutscher Architektinnen und Architekten BDA e.V. “ (im folgenden Bundesverband genannt) und ist im Vereinsregister eingetragen. Der Verein ist ein Zusammenschluss der in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland bestehenden BDA-Landesverbände von freien und Architektinnen und Architekten sowie Stadtplanerinnen und Stadtplanern.

§ 2 Ziele des Bundes Deutscher Architektinnen und Architekten

1. Ziel des BDA ist die Qualität des Planens und Bauens in Verantwortung gegenüber Gesellschaft und Umwelt.

1.1 Der BDA versteht sich als Ort der kritischen Auseinandersetzung in allen Bereichen des Planens und Bauens und fördert die Diskussion in der Öffentlichkeit.
1.2 Der BDA unterstützt die Entwicklung des Planens und Bauens und fördert Forschung und Experimente.
1.3 Der BDA fördert das Zusammenwirken aller am Planungsprozess Beteiligten.
1.4 Der BDA stellt sich aktuelle Aufgaben und macht diese zu Schwerpunkten seiner Arbeit.

2. Ziel des BDA ist die Unabhängigkeit der Planung.

2.1 Der BDA fordert die Beteiligung der Architekten an der Definition und Formulierung der Aufgaben.
2.2 Der BDA fordert die objektive Ermittlung der besten Lösung im freien geistigen Wettbewerb.
2.3 Der BDA fordert deutliche Funktionstrennungen innerhalb der Partnerschaft zwischen Auftraggeber und nicht weisungsgebundenem Architekten.

3. Ziel des BDA ist die ständige Reflexion der sich wandelnden Anforderungen an das Planen und Bauen.

3.1 Der BDA macht sich und anderen den notwendigen Wandel im Berufsbild bewusst.
3.2 Er fördert die darauf bezogene Ausbildung und ständige Weiterbildung.

§ 3 Aufgaben des Bundesverbandes

1. Zur Verwirklichung seiner baukulturellen Ziele initiiert und koordiniert der Bundesverband landesverbandsübergreifende Aktivitäten und hilft beim Austausch der Landesverbände untereinander mit.

2. Zur Verwirklichung seiner berufspolitischen Ziele nimmt der Bundesverband Einfluss auf die Öffentlichkeit und auf die politische Willensbildung, ohne sich als Verband parteipolitisch zu betätigen. Der Bundesverband bringt Initiativen in die Arbeit der Architektenkammern ein und vertritt die Landesverbände auf Bundesebene sowie international. Er erarbeitet die Leitlinien der Politik des BDA.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Ordentliche Mitglieder des Bundesverbandes sind die Landesverbände des BDA, deren Satzungen sinngemäß dieser Satzung entsprechen. Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt nach schriftlichem Antrag durch den Bundesvorstand. Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme.

2. Zu außerordentlichen Mitgliedern können im Ausland lebende Persönlichkeiten berufen werden, die mithelfen, die Ziele des BDA zu erreichen.
Über die Berufung entscheidet der Bundesvorstand. Die außerordentlichen Mitglieder sind berechtigt, die Bezeichnung „außerordentliches Mitglied des BDA“ zu führen. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des BDA teilzunehmen. Sie haben kein aktives oder passives Wahlrecht, aber wie jedes ordentliche Mitglied ein Vorschlagsrecht für die Organe des Bundesverbandes.

3. Persönlichkeiten, die sich im Sinne der Ziele des BDA besondere Verdienste erworben haben, kann der Bundesvorstand die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft eines Landesverbandes endet mit dessen Auflösung, Austritt oder Ausschluss. Die Kündigungsfrist im Falle des Austritts beträgt sechs Monate mit einer schriftlichen Erklärung zum Jahresende.

2. Die persönliche Mitgliedschaft außerordentlicher Mitglieder endet mit der Löschung in der Mitgliederliste. Die Löschung erfolgt

a) durch schriftliche Erklärung des Mitgliedes zum Jahresende mit einer Frist von sechs Monaten,
b) wenn die Voraussetzungen, die zur Aufnahme geführt haben, nicht mehr zutreffen; hierbei ist der Betroffene zu hören,
c) wenn das Mitglied trotz dreimaliger Mahnung unter Fristsetzung mittels eingeschriebenem Brief mit der Zahlung eines Jahresbeitrages rückständig ist,
d) durch Ausschluss.

3. Die Löschung nach § 5.2 b, c, und d erfolgt durch Beschluss des Bundesvorstandes.

§ 6 Rechte und Pflichten der Landesverbände und des Bundesverbandes

1. Landesverbände und Bundesverband haben eng zusammenzuarbeiten, sich gegenseitig über alle wesentlichen Vorgänge zu informieren und ihre Vorhaben abzustimmen.

2. Landesverbände und Bundesverband haben Anspruch auf gegenseitige Unterstützung.

3. Bei Kompetenzstreitigkeiten entscheidet der Bundesvorstand.

4. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von laufenden Beiträgen an den Bundesverband verpflichtet. Einmalige Beiträge (Sonderbeiträge, Umlagen) sind ausgeschlossen.

§ 7 Organe des Bundesverbandes

Organe des Bundesverbandes sind:

– der Bundesvorstand
– das Präsidium
– der BDA-Tag.

§ 8 Bundesvorstand

1. Der Bundesvorstand besteht aus den Vertretern der Landesverbände und den Mitgliedern des Präsidiums. Er bildet die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsrechts. Jeder Landesverband wird vertreten durch den Landesvorsitzenden und einen Beisitzer.

2. Der Bundesvorstand hat folgende Aufgaben:

a) Entscheidung in allen Grundsatzfragen des Bundesverbandes und Beschluss von Inhalten und Leitlinien der BDA-Politik,
b) Entgegennahme und Bewilligung der Tätigkeitsberichte des Präsidiums, der Berichte der Rechnungsprüfer, des Jahresberichtes der Bundesgeschäftsstelle,
c) Entlastung des Präsidiums,
d) Festsetzung der Bundesbeiträge in Form einer Beitragsordnung,
e) Beschluss des Haushaltsplanes und Genehmigung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung sowie der Bilanz des Bundesverbandes sowie direkte Entscheidung über die Verwendung projektbezogener Mittel,
f) Wahl des Präsidiums, des Stiftungsvorstandes, der Rechnungsprüfer und des Wahlleiters,
g) Erlass von Vereinsordnungen,
h) Beschlussfassung über die Verwendung des Vereinsvermögens, auch im Falle der Auflösung,
i) Bestimmung von Tag und Ort der Bundesvorstandssitzungen,
j) Entscheidung über Zeitpunkt, Ort und Thema des BDA-Tag,
k) Einsetzung von Arbeitskreisen und Ausschüssen und Beschluss über deren Finanzierung,
l) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

3. Die Mitglieder des Präsidiums sind nur bei Entscheidungen nach § 8.2 b und c nicht stimmberechtigt.

4. Bundesvorstandssitzungen finden viermal im Jahr statt. Außerordentliche Bundesvorstandssitzungen sind einzuberufen, wenn der Bundesvorstand es beschließt oder mehr als ein Drittel der Bundesvorstandsmitglieder die Einberufung mit Angabe von Gründen verlangen.

5. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens 4 Wochen. Die Tagesordnung wird vom Präsidium festgesetzt; Anträge des Präsidiums müssen mit Begründung mit gleicher Frist vorgelegt werden. Anträge von Landesverbänden, die 2 Wochen vor der Sitzung bei der Bundesgeschäftsstelle eingehen, müssen in dieTagesordnung aufgenommen werden. Über die Zulassung später erfolgter Anträge entscheidet der Bundesvorstand.

6. Die Sitzungen des Bundesvorstandes sind öffentlich für die Mitglieder der BDA-Landesverbände. Der Bundesvorstand kann mehrheitlich den Ausschluss der Öffentlichkeit zur Sitzung oder zu Sitzungsteilen beschliessen.

§ 9 BDA-Tag

1. Der BDA-Tag ist ein Organ des Bundesverbandes, zu dem alle Mitglieder der BDA-Landesverbände einzuladen sind. Er dient der berufspolitischen und baukulturellen Willensbildung des BDA.

2. Das Präsidium beruft den BDA-Tag jährlich ein und berichtet ihm.

§ 10 Präsidium

1. Das Präsidium ist ein gesamtverantwortliches Gremium und setzt sich aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und mindestens drei, maximal fünf Beisitzern zusammen. Das Präsidium bestimmt die Tätigkeit und Arbeitsweise der Bundesgeschäftsstelle.

2. Präsident und Vizepräsident bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder von ihnen kann den BDA allein vertreten.

3. Das Präsidium kann zur Erfüllung seiner Aufgaben und mit Zustimmung des Bundesvorstandes sachkundige Mitglieder berufen.

4. Der Präsident leitet die Sitzungen des Bundesvorstandes und ist dessen Vorsitzender. Das Präsidium hat die laufenden Geschäfte zu erledigen und die Beschlüsse des Bundesvorstandes durchzuführen.

§ 11 Rechnungsprüfung

1. Die Rechnungsprüfer prüfen die ordnungsgemäße Haushaltsführung.

2. Der Bundesvorstand ist darüber hinaus berechtigt, zur Ausübung seiner Kontrollfunktion die Einsetzung von externen Wirtschaftsprüfern oder internen Ausschüssen zu beschließen.

§ 12 Bundesgeschäftsstelle

1. Den Organen des Bundesverbandes steht eine Bundesgeschäftsstelle zur Verfügung, die von einem Bundesgeschäftsführer geleitet wird. Dieser untersteht dem Präsidium und ist in allen die Bundesgeschäftsstelle betreffenden Angelegenheiten besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB.

2. Der Bundesgeschäftsführer wird vom Präsidenten eingestellt. Einstellung, Anstellungsvertrag und Entlassung bedürfen der Zustimmung des Bundesvorstandes. Der Bundesgeschäftsführer berichtet regelmäßig dem Bundesvorstand.

3. Die Aufgaben der Geschäftsstelle einschließlich der personellen Ausstattung zur Bewältigung der Aufgaben sind in einer Geschäftsordnung geregelt. Die Aufstellung und Änderung der Geschäftsordnung bedürfen der Zustimmung des Bundesvorstandes.

§ 13 Wahlen und Abstimmungen

1. Jeder Landesverband erhält für jedes angefangene Hundert ordentlicher Mitglieder, das jedoch die Mindestzahl 21 erreichen muss, eine Stimme. Hat ein Landesverband weniger als 120 ordentliche Mitglieder, so erhält er zwei Stimmen. Unbeschadet der vorstehenden Regelung erhält jeder Landesverband eine weitere Stimme.

2. Die Mitglieder des Präsidiums haben jeweils eine Stimme.

3. Präsidium und Rechnungsprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren in geheimer Wahl gewählt. Sie bleiben im Amt bis zur Neu- oder Wiederwahl. Offene Wahl ist zulässig, wenn kein stimmberechtigter Wahlteilnehmer widerspricht.

4. Der Präsident bedarf zur Wahl der qualifizierten Mehrheit von mehr als der Hälfte aller anwesenden und nicht anwesenden Stimmen.

5. Das Vorschlagsrecht für die Wahlen des Präsidenten und des Präsidiums haben die ordentlichen und ausserordentlichen Mitglieder des Bundesverbandes sowie die Mitglieder des Bundesvorstandes.

6. Wiederwahlen sind zulässig. Funktionsträger dürfen in ihrer Funktion jedoch nicht mehr als zweimal wiedergewählt werden.

7. Soweit in dieser Satzung nicht anders vorgeschrieben, erfolgen alle Beschlüsse und Wahlen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, mit Ausnahme der Entscheidung über den Ausschluss eines Landesverbandes, für den eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmen erforderlich ist. § 16 bleibt unberührt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Der Bundesvorstand ist nur beschlussfähig, wenn Landesvertreter für mehr als die Hälfte der Stimmen gem. §13.Ziff 1 vertreten sind.

§ 14 Protokolle

Beratungen und Beschlüsse aller Organe sind zu protokollieren. Die Niederschriften über die Sitzungen der Bundesvorstandssitzungen sind ausführlich zu halten und vom Präsidenten und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 15 Satzungsänderungen, Fristen

1. Satzungsänderungen können nur mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen.

2. Die Auflösung des Bundesverbandes kann nur mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen. Der Beschluss ist mit einer Entscheidung über die Verwendung vorhandenen Vereinsvermögens zu verbinden.

3. Zu Versammlungen, auf denen die Auflösung des Bundesverbandes beschlossen werden soll, ist mit zweimonatiger Frist und durch eingeschriebenen Brief unter Hinweis auf die geplante Auflösung einzuladen.

4. Das Präsidium ist ermächtigt, Satzungsänderungen, die durch das Vereinsregister und/oder das Finanzamt verlangt werden, selbständig vorzunehmen. In allen anderen Fällen genügt eine mindestens 4 Wochen vor der Sitzung den Einzuladenden zugehende schriftliche Einladung unter Mitteilung der Tagesordnung.

§ 16 Satzungsverstöße

Die Ahndung von Satzungsverstößen von außerordentlichen Mitgliedern richtet sich nach der Verbandsordnung des BDA in der jeweils gültigen Fassung.

§ 17 Sitz und Gerichtsstand

Sitz und Gerichtsstand ist Berlin.

Geändert durch Beschluss des Bundesvorstandes am 10. Juli 2020 in Berlin.